Balance zwischen Gewissen und Interessen der Gesellschaft

Straßburg stärkt Recht auf Kriegsdienstverweigerung

Straßburg ‐ Jeder muss das Recht haben, statt Militärdienst einen zivilen Ersatzdienst zu leisten. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erneut klargestellt. Es gehe um ein Herzstück der Grundrechte. Im konkreten Fall ging es um die Türkei.

Erstellt: 20.03.2024
Aktualisiert: 20.03.2024
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen gestärkt. Die in Artikel 9 der Menschenrechtskonvention verankerte Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit bilde einen Kern der Grundrechte und sei uneingeschränkt schützenswert, erklärten die Straßburger Richter in ihrem am Dienstag veröffentlichten Urteil. Wer aus Gewissensgründen keinen Militärdienst leisten will, müsse die Möglichkeit zu einem Ersatzdienst haben.

Bild: © Harald Oppitz/KNA

Justitia

Konkret gaben die Richter einem türkischen Kläger recht. Er lebt in der international nicht anerkannten Türkischen Republik Nordzypern und war von türkischen Gerichten zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er sich nach seinem einjährigen Militärdienst weigerte, fortan jährlich Reservistendienste zu leisten. Laut EGMR sieht das türkische Recht nach Ende des verpflichtenden Militärdiensts eine dreißigjährige Reservistenpflicht mit bis zu 30 Einsatztagen pro Jahr vor.

Der Mann wandte sich an den Menschenrechtsgerichtshof, weil das türkische Gesetz keinen zivilen Ersatzdienst vorsieht. Dies bezeichneten die Straßburger Richter als klaren Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention. Es müsse eine „faire Balance zwischen den allgemeinen Interessen der Gesellschaft und der Berufung auf Gewissensgründe“ geben. Der EGMR bestätigte damit seine bereits in vorausgegangenen Verfahren dargelegte Linie.

Die Straßburger Richter verurteilten die Türkei zu einer Entschädigungszahlung von 9.000 Euro. Der Kläger hatte zehn Tage in Haft gesessen, weil er das ihm von den türkischen Gerichten auferlegte Bußgeld nicht bezahlt hatte.

KNA

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