EU-Grenze, Schengen-Raum, Grenzübergang
Folgen für Asylpolitik anderer EU-Staaten erwartet

EuGH schränkt Italiens Asylpraxis nach dem Albanien-Abkommen ein

Luxemburg  ‐ In einem spektakulären Abkommen hatte Italiens rechte Regierung ein Modell für beschleunigte Asylverfahren in Albanien geschaffen. Andere EU-Staaten sahen darin ein Vorbild. Der Europäische Gerichtshof bremst.

Erstellt: 03.08.2025
Aktualisiert: 01.08.2025
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Anwendung beschleunigter Asylverfahren durch Italien eingeschränkt. Zwar könne die Regierung per Gesetzgebungsakt einen Drittstaat als sicheren Herkunftsstaat bestimmen; diese Entscheidung müsse aber gerichtlich überprüft werden können, befand der EuGH am Freitag in Luxemburg. Weiter stellten die Richter klar, bis zur Änderung des EU-Rechts dürfe kein Herkunftsstaat als sicher erklärt werden, der die materiellen Voraussetzungen in Bezug auf bestimmte Personengruppen nicht erfülle. Das Urteil dürfte auch Auswirkungen auf die Asylpolitik anderer EU-Staaten haben.

Hintergrund ist ein Abkommen, nach dem Italien Asylsuchende auf albanischem Boden internieren kann, bis über deren Anerkennung oder Abschiebung entscheiden ist. Dieses Grenzverfahren gilt für Angehörige solcher Staaten, bei denen davon auszugehen ist, dass sie ausreichenden Schutz bieten.

Gegen die Anwendung durch Italien geklagt hatten zwei Bürger aus Bangladesch, die von italienischen Behörden auf See gerettet und in das Zentrum in Albanien gebracht worden waren. Von dort sollten sie abgeschoben werden, weil Italien auf Grundlage eines Gesetzgebungsakts Bangladesch als „sicheren Herkunftsstaat“ eingestuft hatte. Das zuständige Gericht in Rom wandte sich mit der Bitte um Auslegung des EU-Rechts an den EuGH.

Das italienische Gericht erklärte, dass der Gesetzgebungsakt vom Oktober 2024 nicht die Informationsquellen angebe, auf die sich der Gesetzgeber bei seiner Sicherheitsbewertung gestützt habe. Daher werde sowohl Asylsuchenden wie auch Gerichten die Möglichkeit genommen, die Rechtmäßigkeit einer solchen Sicherheitsvermutung zu bestreiten und kontrollieren zu lassen.

Der EuGH antwortete, nach Unionsrecht sei es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, einen Drittstaat per Gesetzgebungsakt als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, sofern diese Bestimmung Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung sein könne. In dem Zusammenhang betonte er, dass die Informationsquellen, auf denen eine solche Bestimmung beruht, hinreichend zugänglich sein müssten. Nur so werde wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet.

KNA

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