Internationaler Strafgerichtshof prüft Verfolgung von Umweltverbrechen
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Internationaler Strafgerichtshof prüft Verfolgung von Umweltverbrechen

Den Haag  ‐ Soll der Internationale Strafgerichtshof künftig auch Umweltverbrechen verfolgen? Die Debatte nimmt an Fahrt auf.

Erstellt: 21.02.2024
Aktualisiert: 20.02.2024
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Der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag prüft, wie künftig auch Umweltverbrechen im Rahmen schwerster Völkerrechtsverbrechen verfolgt werden können. Chefstrafverfolger Karim Ahmad Khan rief am Freitag zu Vorschlägen und Kommentaren auf, welche Straftaten in ein entsprechendes Grundsatzpapier aufgenommen werden sollten und wie sie juristisch zu behandeln seien. Der Strafgerichtshof ist für die Ahndung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression zuständig.

Das Grundsatzpapier soll klären, wie das Gericht innerhalb seiner Kompetenz künftig mit solchen Verbrechen umgehen kann, die „durch Umweltschäden begangen werden oder zu diesen führen“. Neben der Frage, welche Tatbestände dazu gehören, geht es dabei auch um die Zurechenbarkeit solcher Taten, um Möglichkeiten der Strafermittlung und um das Verhältnis zu nationalen Gerichtsbarkeiten.

Khan begründete seine Initiative damit, dass die Schädigung der Umwelt eine „existenzielle Bedrohung für alles Leben auf unserem Planeten“ darstelle. Deshalb wolle er, dass sein Amt systematisch gegen Umweltverbrechen vorgeht.

Unter Berücksichtigung der eingehenden Stellungnahmen will Khan einen Entwurf für das Grundsatzpapier erarbeiten lassen. Danach soll eine zweite öffentliche Konsultationsrunde stattfinden.

In zahlreichen Ländern weltweit gibt es derzeit Debatten, ob beispielsweise auch im Namen von Flüssen oder anderen Ökosystemen Klagen vor Gerichten geführt werden können.

Kommentare können bis zum 16. März 2024, 23:59 Uhr per E-Mail an OTP.Policies@icc-cpi.int gesendet werden, mit der Betreffzeile „Comment on OTP Environmental Crimes Policy“. Amtssprachen des Gerichts sind Englisch und Französisch.

KNA

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